300 RVJ / ZWR 2019 Strafprozessrecht - Selbstständige Einziehung - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 14. Januar 2019, X. c. Staatsanwaltschaft - TCV P3 18 83 Selbstständige Einziehung von stark mit Kokain belastetem Bargeld (Art. 376 ff. StPO) - Die Schweizer Behörden können Bargeld einziehen, wenn erwiesen ist, dass es sich um Erlös aus dem Drogenhandel handelt, ohne dass eine bestimmte Anlasstat nach- gewiesen sein muss (E. 2). - Eine auffällig kleine Stückelung grösserer Bargeldbeträge sowie eine starke Kontami- nation mit Betäubungsmitteln sind hinreichende Hinweise darauf, dass es sich um Drogengeld handelt (E. 5). Confiscation indépendante d’argent liquide fortement contaminé par de la cocaïne (art. 376 ss CPP) - Les autorités suisses peuvent confisquer de l’argent liquide, s’il appert qu’il est en lien avec un trafic de stupéfiants, sans devoir prouver une infraction préalable concrète (consid. 2). - Une importante somme d’argent liquide en petites coupures et un niveau élevé de
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300 RVJ / ZWR 2019 Strafprozessrecht - Selbstständige Einziehung - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 14. Januar 2019, X. c. Staatsanwaltschaft - TCV P3 18 83 Selbstständige Einziehung von stark mit Kokain belastetem Bargeld (Art. 376 ff. StPO)
- Die Schweizer Behörden können Bargeld einziehen, wenn erwiesen ist, dass es sich um Erlös aus dem Drogenhandel handelt, ohne dass eine bestimmte Anlasstat nach- gewiesen sein muss (E. 2).
- Eine auffällig kleine Stückelung grösserer Bargeldbeträge sowie eine starke Kontami- nation mit Betäubungsmitteln sind hinreichende Hinweise darauf, dass es sich um Drogengeld handelt (E. 5). Confiscation indépendante d’argent liquide fortement contaminé par de la cocaïne (art. 376 ss CPP)
- Les autorités suisses peuvent confisquer de l’argent liquide, s’il appert qu’il est en lien avec un trafic de stupéfiants, sans devoir prouver une infraction préalable concrète (consid. 2).
- Une importante somme d’argent liquide en petites coupures et un niveau élevé de contamination par des stupéfiants constituent des indices suffisants permettant d’établir qu’il s’agit de fonds provenant d’un trafic de stupéfiants (consid. 5).
Sachverhalt (gekürzt)
Am 29. November 2016 wurde X. (Beschwerdeführer) bei der Einreise in die Schweiz mit dem Zug in Brig durch das Schweizerische Grenz- wachtkorps kontrolliert. Dabei wurden in seinem Rucksack drei Geld- bündel entdeckt, welche einen Gesamtwert von € 20 290.- in folgender Stückelung aufwiesen: 1 x € 200, 9 x € 100, 325 x € 50, 147 x € 20. Gleichzeitig wurden sechs Abstriche von Körper (Hände, Füsse, Hals), Kleidung und Gepäck genommen und mittels Protzek-Test überprüft. Alle Abstriche reagierten positiv auf Kokain und Amphetamine. In der Folge wurde das Bargeld vorläufig beschlagnahmt und noch am glei- chen Tag stichprobenweise mittels Ionscan untersucht. Dabei zeigten von 18 Messungen deren 8 eine starke Kontamination mit Kokain, 4 eine mittlere und 4 eine leichte. Nur zwei Stichproben zeigten ein nega- tives Resultat.
RVJ / ZWR 2019 301 Aus den Erwägungen
2.1 Vorliegend strittig ist die selbstständige Einziehung von Vermö- genswerten im Verfahren nach Art. 376 ff. StPO gestützt auf Art. 24 BetmG sowie Art. 70 StGB. Gemäss diesen Bestimmungen sind Ver- mögenswerte einzuziehen, welche durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Nicht notwendig ist im Verfahren der selbstständigen Ein- ziehung, dass eine identifizierbare Person ein Delikt begangen hat (BGE 122 IV 91 E. 3b). Vielmehr sind die zu beweisenden Tatsachen hinreichend, dass effektiv ein Delikt stattgefunden hat und dass die einzuziehenden Vermögenswerte im vorgenannten Zusammenhang zu diesem Delikt stehen. Es kommt mithin insbesondere dann zur Anwendung, wenn eine schuldige Person nicht ermittelt oder verurteilt werden kann oder die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Strafverfol- gung nicht gegeben ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 1 zu Art. 376 StPO; Baumann, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 4 zu Art. 376 StPO). Die örtliche Zuständigkeit für die selbstständige Einziehung ergibt sich dabei im vorliegenden Fall gemäss Art. 24 BetmG aus dem Belegenheitsort der Vermögenswerte in der Schweiz (bzw. im Wallis), auch wenn die Tat im Ausland stattgefunden hat. Ob der Besitzer, bei dem die Vermögenswerte eingezogen werden, selbst Eigentümer dieser Vermögenswerte ist oder ob er irgendwie an der Anlasstat beteiligt war, ist hingegen irrelevant. 2.2 Während die Voraussetzungen der Einziehung durch die Staats- anwaltschaft zu beweisen sind, steht dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis offen, die fraglichen Vermögenswerte rechtmässig erlangt zu haben oder andere Einziehungshindernisse geltend zu machen. Der Gegenbeweis bezieht sich dabei nicht allgemein auf das Vermögen der von der Einziehung betroffenen Person, sondern spezi- fisch auf die einzelnen von der Einziehung betroffenen Vermögens- werte. 2.3 Als Anlasstat in Frage kommt vorliegend insbesondere ein Ver- stoss gegen Art. 19 BetmG, welcher unter anderem Anbau, Her- stellung, Lagerung, Versand, Beförderung, Verkauf, Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln sowie die Finanzierung des Handels mit denselben unter Strafe stellt.
302 RVJ / ZWR 2019
3. Mit einer ersten Rüge beschwert sich der Beschwerdeführer darü- ber, dass die Vorinstanz seine Beweisanträge zu seiner geschäftlichen Tätigkeit abgewiesen hat. Die Gerichte erheben ganz grundsätzlich nur jene Beweise, welche geeignet sind, eine rechtserhebliche Tatsache zu belegen oder zu widerlegen. Beweismittel, welche sich auf bereits festgestellte Tatsa- chen beziehen oder auf Tatsachen, die nicht rechtserheblich sind, können im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung abge- wiesen werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm angeru- fenen Zeugen könnten belegen, dass er im Handel mit Gebraucht- wagen und Autoersatzteilen tätig sei. Dass diese Personen weitere Tatsachen belegen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Diese vom Beschwerdeführer vorgetragene Tatsache erweist sich jedoch als nicht rechtserheblich. Selbst wenn als erstellt betrachtet wird, dass der Beschwerdeführer im Handel mit Gebrauchtwagen und Ersatzteilen tätig ist, ist dies nicht geeignet, eine deliktische Herkunft des Geldes (wie sie durch die Vor- instanz als erwiesen erachtet wurde) auszuschliessen und zu widerle- gen. Die übliche Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers sagt nichts aus über die individuelle Herkunft der im einzelnen beschlagnahmten Banknoten. Hierzu machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ein- vernahmen geltend, dieses im Jahr 2009 aus dem Verkauf seiner Erbschaft von seinem Onkel erhalten zu haben. Jedoch wurden weder die damaligen Käufer der Erbschaft des Beschwerdeführers noch die allenfalls damals tätigen Kuriere als Zeugen benannt. Dass die benann- ten Zeugen hingegen konkrete Wahrnehmungen zur tatsächlichen Übergabe und zum Transport des Bargeldes machen könnten, wurde weder vor der Vorinstanz noch in der Beschwerdeschrift geltend ge- macht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz auf eine Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet hat.
4. In einer zweiten Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz kein Gutachten zur allgemein vorhandenen Kontamination des im Umlauf befindlichen Bargelds mit Betäubungsmitteln und zu den möglichen Quellen einer Kontamination des menschlichen Körpers oder von Kleidern und Gepäckstücken eingeholt hat.
RVJ / ZWR 2019 303 Gemäss Art. 182 StPO zieht das Gericht sachverständige Personen bei, wenn es nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um einen Sachverhalt zu beurteilen oder zu interpretieren. Vorliegend besitzen sowohl die Vorinstanz wie auch dieses Gericht hinreichende Kenntnisse, um die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der allgemeinen Kontamination von Bargeld und möglichen Erklärungen für die an der Person des Beschwerdeführers festgestellten Spuren zu beurteilen. Das Gericht benötigt dazu weder das Gutachten eines Sachverständigen noch die Aussagen des Zeugen. (…) 5.1 In einem ersten Schritt hält die Vorinstanz richtigerweise und entge- gen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift fest, dass es der Staatsanwaltschaft obliegt, die deliktische Herkunft des beschlagnahm- ten Bargelds zu beweisen. Als Beweismittel dargetan sind einerseits die Menge und Stückelung des beschlagnahmten Bargelds und ande- rerseits die Messergebnisse der verschiedenen erhobenen Proben. 5.2 Der Beschwerdeführer führte eine auffällig grosse Menge an Bargeld in einer auffällig kleinen Stückelung mit sich. Auch wenn dies für sich allein kein Beweis für eine illegale Herkunft des Geldes wäre, so ist doch festzustellen, dass solche Bargeldbestände bei illegalen Aktivitäten eher die Regel und bei legalen Aktivitäten eher die Aus- nahme darstellen. 5.3 Hinzu kommt die ganz erhebliche Kontamination des beschlag- nahmten Bargelds mit Betäubungsmitteln, namentlich Kokain. So ist insbesondere festzustellen, dass fast die Hälfte der beprobten Bank- noten bezüglich der Kontamination an die zur Kalibrierung verwendete, maximale Vergleichsprobe heranreichte. Eine derart hohe Kontamina- tion ist faktisch nur durch den direkten Kontakt zwischen Banknote und Betäubungsmittel erklärbar. Freilich ist zuzugeben, dass ein erhebli- cher Teil des im Umlauf befindlichen Bargelds mit Kokain kontaminiert ist. Diese Kontamination bewegt sich aber üblicherweise an oder nahe der Nachweisgrenze, jedenfalls tritt sie nicht in den Werten auf, wie sie in den Geldbündeln des Beschwerdeführers festgestellt wurden. Für das Gericht ist damit erstellt (und es handelt sich keineswegs um eine Vermutung), dass das vorliegend beschlagnahmte Bargeld in engen Kontakt zu Kokain gekommen ist. Dies führt in einem weiteren Schritt zum Schluss, dass das hier fragliche Bargeld in einer engen Verbindung zu Drogenhandel und/oder –besitz steht und daher Gegen- stand der Einziehung ist. Dass am Beschwerdeführer selbst und gar im
304 RVJ / ZWR 2019 Innern seines Rucksacks Spuren von Kokain gefunden wurden, rundet das Bild dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer selbst ebenfalls in engen Kontakt mit Betäubungsmitteln gekommen ist. Welcher Art dieser Kontakt war, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls schliesst das Ausmass der festgestellten Kontamination, welche sich im mittleren Bereich befindet, die bloss zufällige Kontamination aus.